Unsere AGB

Bitte lesen Sie sich diese Bedingungen sorgfältig durch.

Allgemeine Geschäftsbestimmungen (AGB) zu den Leistungsprüfungen der Pony-, Kleinpferde- und sonstigen Rassen

§ 1 Verfügbarkeit
Die Nutzer haben keinen Anspruch auf ständige Verfügbarkeit der Internetseite. Zeitweilige Beschränkungen können sich durch technische Störungen, wie Unterbrechung der Stromversorgung, Hard- und Softwarefehler etc., ergeben. Die FN behält sich vor, die Bereitstellung des Dienstes zeitweilig auszusetzen, wenn dies im Hinblick auf Kapazitätsgrenzen, die Sicherheit und Integrität des Servers oder zur Durchführung technischer Maßnahmen, die der ordnungsgemäßen oder verbesserten Erbringung der Leistungen dienen, erforderlich ist 

§ 2 Vertragsschluss
Bei Anmeldung eines Pferdes muss der Anmelder (Besitzer/Eigentümer) den Zuchtverband angeben, in dem er Mitglied ist und in deren Zuchtbuch das Pferd eingetragen oder eintragungsfähig ist. Voraussetzung ist die Mitgliedschaft in dem angegebenen Zuchtverband. Bei Abgabe einer Anmeldung für ein Pferd unterwirft sich der Anmelder den LP-Richtlinien, die unter www.pferd-leistungspruefung.de abgerufen werden können.

Der Zuchtverband nimmt die Anmeldung gegenüber dem Anmelder an, wenn sie korrekt im Sinne der Zulassungsvoraussetzungen ist und der Anmelder sich den LP-Richtlinien, der Verfahrensverordnung der LP-Widerspruchskommission sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterwirft. Erst mit Zahlung der Anmeldegebühr (Verwaltungs-, Prüfungs- sowie ggf. Veranstaltungs- und Nachmeldegebühren) und der Anmeldebestätigung durch den Zuchtverband an den Anmelder nimmt der Zuchtverband die Anmeldung an. Falls keine ausreichende Mindestanmeldezahl für den betreffenden Prüfungsdurchgang vorliegt, ist der Zuchtverband berechtigt die Anmeldung abzulehnen. Für bereits gezahlte Anmeldegebühren siehe § 4. Über die zusätzlichen Kosten für Unterbringung, Training, Vorstellung bei der Prüfung, tierärztliche Betreuung, Beschlag etc. wird zwischen dem Anmelder und der jeweiligen Prüfungsstation ein gesonderter Vertrag geschlossen. Der Anmelder verpflichtet sich, die in diesem separaten Vertrag anfallenden Kosten nach Rechnungsstellung durch die Prüfungsstation, an diese zu entrichten.

§ 3 Widerruf
Der Anmelder kann seine Anmeldung innerhalb einer Woche nach Anmeldefrist ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Widerruf ist an den zuständigen Zuchtverband zu richten.

§ 4 Leistungsvorbehalte
Im Falle der vollständigen Absage eines Leistungsprüfungsdurchgangs zahlt der Zuchtverband dem Anmelder die bereits gezahlten Gebühren (Verwaltungs-, Prüfungs- und ggf. Veranstaltungs- und Nachmeldegebühr) zurück.

§ 5 Zahlung
Mit der Anmeldung verpflichtet sich der Anmelder zur Zahlung der anfallenden Anmeldegebühren (Verwaltungs-, Prüfungs,- sowie ggf. Veranstaltungs- und Nachmeldegebühren). Die Prüfungsstationen können die zur Beitreibung ihrer Forderung erforderlichen personenbezogenen Daten (Name und Adresse des Anmelders) zur eigenen Weiterverfolgung der Forderung bei dem zuständigen Zuchtverband anfordern. Diese Daten werden den Prüfungsstationen zur Verfügung gestellt.

§ 6 Hyperlinks
Die FN lehnt jegliche Verantwortung für die Verfügbarkeit und die Inhalte der bereit gestellten Hyperlinks ab.

§ 7 Datenschutz
Der Zuchtverband erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten der Anmelder. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) finden Anwendung. Die Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten erfolgt zur Erfüllung der Durchführung von Leistungsprüfungen (LP) der Pony-, Kleinpferde- und sonstigen Rassen. Beteiligte Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten nur, soweit es für die Durchführung der Leistungsprüfung von Pony-, Kleinpferden- und sonstigen Rassen erforderlich ist. Dienstleister in diesem Sinne sind die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) und alle FN angeschlossenen Pony-, Kleinpferde- und sonstige Rassen betreuenden Zuchtverbände. Zur Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten gehört auch die Veröffentlichung dieser personenbezogenen Daten in Publikationsorganen der FN und der FN-Mitgliedszuchtverbände (gedruckte oder elektronische Medien) sowie die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten im Rahmen der Leistungsprüfung.

§ 8 Veröffentlichung von Daten und Ergebnissen
Der Anmelder stimmt zu, dass sein Name, sein Wohnort, die Zugehörigkeit zu seinem jeweiligen Zuchtverband sowie alle Noten und Zuchtwerte des genannten Pferdes durch die Zuchtverbände und die FN, insbesondere im Internet, veröffentlich werden dürfen. Darüber hinaus werden diese Daten an die FN und die FN-Mitgleidszuchtverbände weitergegeben.

Zur Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten gehören auch die Veröffentlichung dieser personenbezogener Daten in Publikationsorganen der FN und der FN-Mitgliedszuchtverbände (gedruckte oder elektronische Medien) sowie die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten im Rahmen der Leistungsprüfung. 

§ 9 Haftungsbeschränkung
Eine Haftung des Zuchtverbandes – gleich aus welchem Rechtsgrund – für Sach- und Vermögensschäden jeder Art und deren Folgen, die dem Anmelder (Besitzer, Eigentümer) durch ein Verhalten des Zuchtverbandes, seiner gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Beauftragten entstehen, ist bei der Verletzung von Pflichten, die nicht haupt- bzw. vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind, beschränkt auf Schäden, die vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden. Bei der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung des Zuchtverbandes, ihrer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Beauftragten in Fällen leichter Fahrlässigkeit beschränkt auf vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung des Zuchtverbandes, ihrer Erfüllungsgehilfen oder Beauftragten und gesetzlichen Vertreter bei Vermögensschäden hinsichtlich mittelbarer Schäden, insbesondere Mangelfolgeschäden, unvorhersehbarer Schäden oder untypischer Schäden sowie entgangenen Gewinns ausgeschlossen. Der Zuchtverband, ihre Erfüllungsgehilfen oder Beauftragten haften in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen einer Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Leistung sowie in weiteren Fällen der zwingenden gesetzlichen Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Umfang der Haftung der an der Durchführung der Leistungsprüfungen beteiligten Einrichtungen, ihrer Erfüllungsgehilfen oder sonstigen Beauftragten untereinander und/oder gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber dem Eigentümer oder Besitzer, ergibt sich im übrigen aus den einschlägigen Vereinbarungen. Die vorgenannten Absätze umfassen sämtliche vertragliche und gesetzliche Ansprüche, die aus dieser Vereinbarung resultieren.

§ 10 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Auf die abgeschlossenen Verträge zwischen Anmelder und Zuchtverband findet das im Land des Veranstalters (Deutschland) geltende Recht Anwendung. Soweit der Anmelder Unternehmer ist, unterliegt das Rechtsverhältnis zum Zuchtverband und für aus diesem folgenden Ansprüchen gleich welcher Art sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen zum einheitlichen UN-Kaufrecht über den Kauf beweglicher Sachen.

Soweit der Anmelder Verbraucher ist, unterliegt das Rechtsverhältnis zum Zuchtverband und für aus diesem folgenden Ansprüchen gleich welcher Art sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Verbraucherschutzvorschriften, entgegenstehen.

Mit der Anmeldung durch den Anmelder und der Annahme der Anmeldung durch den Zuchtverband erkennt der Anmelder die LP-Richtlinien, die Verfahrensordnung der LP-Widerspruchskommission und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Für alle sich aus dem Rechtsverhältnis zum Zuchtverband und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entstehenden Streitigkeiten ist ausschließlich der jeweilige Gerichtsstand des für die Leistungsprüfung zuständigen Zuchtverbandes, sofern es sich bei dem Nutzer um einen Kaufmann i.S. des Handelsgesetzbuches, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt.

Der Zuchtverband ist darüber hinaus berechtigt, den Anmelder an einem zulässigen Gerichtsstand ihrer Wahl zu verklagen.

§ 11 Salvatorische Klausel
Sofern eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und/oder des Vertrages unwirksam sind, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Vielmehr gilt an Stelle jeder unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmungen gekannt hätten. Entsprechendes gilt für Unvollständigkeit.

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